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Privatgutachten im Arzthaftungsprozeß BGH-Urteil vom 28.4.1998

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 20 bis 22

Dokument
47927
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 1998
Jahrgang 10
Seiten
20 bis 22
Erschienen: 1998-11-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Damit ist der Geschädigte nicht darauf angewiesen, seine Ansprüche ausschließlich mit gerichtlich eingeholtem Gutachten beweisen zu müssen.

Schlagworte

GUTACHTEN GERICHT ARZTRECHT HAFTUNGSRECHT URTEIL PRIVAT Der Arzt und sein Recht Frankfurt