CareLit Fachartikel
Privatgutachten im Arzthaftungsprozeß BGH-Urteil vom 28.4.1998
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 20 bis 22
Dokument
47927
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Damit ist der Geschädigte nicht darauf angewiesen, seine Ansprüche ausschließlich mit gerichtlich eingeholtem Gutachten beweisen zu müssen.
Schlagworte
GUTACHTEN
GERICHT
ARZTRECHT
HAFTUNGSRECHT
URTEIL
PRIVAT
Der Arzt und sein Recht
Frankfurt