Schwerer Behandlungsfehler: Hirnschäden sind in ihrer konkreten Ausprägung zu beweisen
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 26 bis 29
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gegenstand des vorliegenden Urteils des Bundesgerichtshofes ist die beweisrechtliche Einordnung von hirnorganischen Funktionsstörungen außerhalb des Bereichs schwerer Behandlungsfehler: nach dem Urteil kammt es dabei auf den Hirnschaden in seiner konkreten Ausprägung, d. h. mit den als Auswirkung geltend gemachten Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Befindens, und nicht lediglich auf die von ihren Symptomen abstrahierte Gehirnschädigung an. Die Hirnschädigung mag objektiv unstreitig sein, trotzdem ist - um zu einer Haftung zu gelangen - vom Geschädigten zu beweisen, daß der Schädiger die hirnorganischen Funk…