CareLit Fachartikel

Schwerer Behandlungsfehler: Hirnschäden sind in ihrer konkreten Ausprägung zu beweisen

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 26 bis 29

Dokument
48055
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 1998
Jahrgang 2
Seiten
26 bis 29
Erschienen: 1998-11-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Gegenstand des vorliegenden Urteils des Bundesgerichtshofes ist die beweisrechtliche Einordnung von hirnorganischen Funktionsstörungen außerhalb des Bereichs schwerer Behandlungsfehler: nach dem Urteil kammt es dabei auf den Hirnschaden in seiner konkreten Ausprägung, d. h. mit den als Auswirkung geltend gemachten Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Befindens, und nicht lediglich auf die von ihren Symptomen abstrahierte Gehirnschädigung an. Die Hirnschädigung mag objektiv unstreitig sein, trotzdem ist - um zu einer Haftung zu gelangen - vom Geschädigten zu beweisen, daß der Schädiger die hirnorganischen Funk…

Schlagworte

HIRNSCHADEN BEHANDLUNGSFEHLER HAFTUNGSRECHT SCHADENSERSATZ Krankenhaus und Recht Frankfurt