Auskunftsund Herausgabepflichten gegenüber den Krankenkassen und dem MDK im stationären Bereich, insbesondere zur Fehlbelegungsprüfung
Scholz, K. · Niedersächsisches Ärzteblatt, Hannover · 1998 · Heft 11 · S. 12 bis 14
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arzt hat nach der Berufsordnung, aber auch nach dem Strafgesetzbuch, über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt worden ist, zu schweigen. Aber diese Schweigepflicht ist in letzter Zeit löchrig geworden. Immer mehr meint der Gesetzgeber, andere Interessen höherrangig zu bewerten. So auch im Sozialrecht. Um Leistungsansprüche von Versicherten oder Abrechnungsdaten überprüfen zu können, werden Ärzten und Krankenhäusern Auskunftsund Herausgabepflichten auferlegt. Der Bruch der Schweigepflicht erfolgt dann befugt, die Strafbarkeit entfällt. Doch die Befugnis reicht nur so weit, wie d…