CareLit Fachartikel
Praxisübergabe aufgrund Zwangspensionierung gemäß 95 Abs.7 Satz 2 SGB V
Plagemann, H. · Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 513 bis 516
Dokument
48194
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß 95 VII 2 SGB V endet die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68.Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für angestellte und ermächtigte Ärzte ( 95 IV 3 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung über das 68.Lebensjahr hinaus befristet ist und der der Ermächtigung zugrundeliegende Bedarf weiter fortbesteht. Die Altersgrenze betrifft alle Vertragsärzte. Die Ärzte, die ihr 68.Lebensjahr bis zum 31.12.1998 vollenden, verlieren mit Wirkung zum 1.1.1999 ihre Zulassung.
Schlagworte
AERZTLICHES PERSONAL
RENTE
KUENDIGUNG
SOZIALGESETZBUCH
ALTERSPHASE
Neue Zeitschrift für Sozialrecht
Frankfurt