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Praxisübergabe aufgrund Zwangspensionierung gemäß  95 Abs.7 Satz 2 SGB V

Plagemann, H. · Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt · 1998 · Heft 11 · S. 513 bis 516

Dokument
48194
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Frankfurt
Autor:innen
Plagemann, H.
Ausgabe
Heft 11 / 1998
Jahrgang 7
Seiten
513 bis 516
Erschienen: 1998-11-15 00:00:00
ISSN
0941-7915
DOI

Zusammenfassung

Gemäß  95 VII 2 SGB V endet die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68.Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für angestellte und ermächtigte Ärzte ( 95 IV 3 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung über das 68.Lebensjahr hinaus befristet ist und der der Ermächtigung zugrundeliegende Bedarf weiter fortbesteht. Die Altersgrenze betrifft alle Vertragsärzte. Die Ärzte, die ihr 68.Lebensjahr bis zum 31.12.1998 vollenden, verlieren mit Wirkung zum 1.1.1999 ihre Zulassung.

Schlagworte

AERZTLICHES PERSONAL RENTE KUENDIGUNG SOZIALGESETZBUCH ALTERSPHASE Neue Zeitschrift für Sozialrecht Frankfurt