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Es kommt darauf an. .. . Das Recht auf Freistellung ist in vielen Betrieben ungeregelt

Muschiol, T. · Häusliche Pflege, Hannover · 1998 · Heft 12 · S. 47 bis 48

Dokument
48303
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Muschiol, T.
Ausgabe
Heft 12 / 1998
Jahrgang 7
Seiten
47 bis 48
Erschienen: 1998-12-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Der Lohn muß neben Urlaub und Im Krankheitsfall weiter gezahlt werden, aber es gibt noch eine Reihe von weiteren Tatbeständen, wo gezahlt werden muß, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Allerdings gibt es nicht wie bei Urlaub und Krankheit eine eindeutige Gesetzeslage, insbesondere kein separates Gesetz, in dem die Ereignisse und Voraussetzungen beschrieben sind, unter denen bezahlte Freistellung zu gewähren ist. Der Autor, der in diesem Artikel über dieses Thema schreibt ist ein Volljurist aus Freiburg und er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Arbeitsund Sozialrecht.

Schlagworte

LOHNFORTZAHLUNG KRANKHEIT RECHT ARBEITSRECHT URLAUB SOZIALRECHT GESETZGEBUNG ES ARBEITSLEISTUNG WOHNUNG ELTERN ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT KIND RECHTSPRECHUNG KATHETER