Brandschutz darf kein Stückwerk sein Organisatorische und bauliche Maßnahmen müssen Hand in Hand gehen
Sincl, H. · Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 1998 · Heft 12 · S. 905 bis 910
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber definiert das Krankenhaus im Baurecht als bauliche Anlage der besonderen Art und Nutzung. Um für außergewöhnliche Ereignisse, wie u.a. Brände, gewappnet zu sein, muß die Krankenhausleitung vorbereitende Maßnahmen treffen. Die besondere Situation ergibt sich daraus, daß sich im Krankenhaus ständig viele, zum Teil auch schwerkranke und gehunfähige Personen aufhalten. Dazu kommen das Vorhandensein von Gasen, radioaktiven, chemischen und biologischen Gefahrstoffen, Elektroenergie sowie sehr komplexe Abläufe. Um allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten gerecht zu werden, hat sich die Erstellung…