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Brandschutz darf kein Stückwerk sein Organisatorische und bauliche Maßnahmen müssen Hand in Hand gehen

Sincl, H. · Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 1998 · Heft 12 · S. 905 bis 910

Dokument
48347
CareLit-ID
Jahr
1998
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus Umschau, Kulmbach
Autor:innen
Sincl, H.
Ausgabe
Heft 12 / 1998
Jahrgang 67
Seiten
905 bis 910
Erschienen: 1998-12-01 00:00:00
ISSN
0023-4508
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber definiert das Krankenhaus im Baurecht als bauliche Anlage der besonderen Art und Nutzung. Um für außergewöhnliche Ereignisse, wie u.a. Brände, gewappnet zu sein, muß die Krankenhausleitung vorbereitende Maßnahmen treffen. Die besondere Situation ergibt sich daraus, daß sich im Krankenhaus ständig viele, zum Teil auch schwerkranke und gehunfähige Personen aufhalten. Dazu kommen das Vorhandensein von Gasen, radioaktiven, chemischen und biologischen Gefahrstoffen, Elektroenergie sowie sehr komplexe Abläufe. Um allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten gerecht zu werden, hat sich die Erstellung…

Schlagworte

BAUWESEN BRANDSCHUTZ BRANDSCHUTZANLAGE BRANDSCHUTZORDNUNG BRANDSCHUTZUEBUNGEN FEUERLOESCHANLAGE PERSONEN Krankenhaus Umschau Kulmbach