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N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1984 · Heft 38 · S. 1 bis 1
Dokument
487350
CareLit-ID
Jahr
1984
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT DER KOMMENTAR DIE GLOSSE Datenschutz Die Juristen meinen, daß die ärztlichen Aufzeichnungen nicht geheim bleiben dürfen — wenn der Patient es verlangt, muß er sie bekommen. Frage: Was heißt „Aufzeichnungen"? Hat der Patient auch einen Anspruch darauf, sie lesen zu können? In einem Land, in dem die Juristen noch nicht so viel zu sagen haben wie bei uns, hat es verschiedene Vorschläge gegeben. So riet einer, die Aufzeichnungen nur in lateinischer Sprache
Schlagworte
Gesundheit
Pflege
Deutsches Ärzteblatt