CareLit Fachartikel

Geldbuße: 18 000 DM

HB · Deutsches Ärzteblatt · 1983 · Heft 42 · S. 1 bis 1

Dokument
490227
CareLit-ID
Jahr
1983
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
HB
Ausgabe
Heft 42 / 1983
Jahrgang 15
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Leserdienst: Hinweise• Anregungen Lebensversicherung in der Schweiz schaften direkt hierzulande weder werben, noch etwa für sie Verträge abschließen. Die Niederlassungen sind selbständig nach deutschem Recht und unterliegen deutscher Jurisdiktion. Die Muttergesellschaften haben ihren Geschäftssitz im Ausland. Staat untersagt Vereinbarungen mit Auslandsgesellschaften In der Eidgenossenschaft wie auch in anderen Ländern untersagt der Staat übrigens ebenso die Vereinbarung von

Schlagworte

Geldbuße Lebensversicherung Auslandsgesellschaften Versicherungsvertrag Ordnungswidrigkeit Versicherungsaufsichtsgesetz Insurance Foreign Countries Legal Issues Penalties Insurance Agents Insurance Law Deutsches Ärzteblatt