CareLit Fachartikel
Geldbuße: 18 000 DM
HB · Deutsches Ärzteblatt · 1983 · Heft 42 · S. 1 bis 1
Dokument
490227
CareLit-ID
Jahr
1983
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leserdienst: Hinweise• Anregungen Lebensversicherung in der Schweiz schaften direkt hierzulande weder werben, noch etwa für sie Verträge abschließen. Die Niederlassungen sind selbständig nach deutschem Recht und unterliegen deutscher Jurisdiktion. Die Muttergesellschaften haben ihren Geschäftssitz im Ausland. Staat untersagt Vereinbarungen mit Auslandsgesellschaften In der Eidgenossenschaft wie auch in anderen Ländern untersagt der Staat übrigens ebenso die Vereinbarung von
Schlagworte
Geldbuße
Lebensversicherung
Auslandsgesellschaften
Versicherungsvertrag
Ordnungswidrigkeit
Versicherungsaufsichtsgesetz
Insurance
Foreign Countries
Legal Issues
Penalties
Insurance Agents
Insurance Law
Deutsches Ärzteblatt