CareLit Fachartikel
Einsetzen der Kinder des Heimleiters als Nacherben - § 14 Abs, 5 Heimgesetz
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 1999 · Heft 4 · S. 86 bis 88
Dokument
49697
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Träger und Mitarbeiter von Altenund Pflegeheimen dürfen alte Menschen, die von ihnen betreut werden nicht beeerben. Damit soll verhindert werden, daß die Argund Hilflosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt wird. Der Beitrag schildert einen Fall aus der Praxis und die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Schlagworte
ALTENHEIM
PFLEGEHEIM
AVR
ERBRECHT
HEIMGESETZ
RECHTSPRECHUNG
PflegeRecht
Neuwied