CareLit Fachartikel
Herstellung von Eigenblutund Eigenurinzubereitungen zur Behandlung von Neurodermitispatienten bedarf einer behördlichen Erlaubnis
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1999 · Heft 1 · S. 134 bis 140
Dokument
51223
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Eigenblutentnahme während einer Operation unterscheidet sich rechtlich wesentlich von Eigenblutund Eigenurinzubereitungen. Bei letzteren handelt es sich gemäß dem Arzneimittelgesetz um Arzneimittel. Folglich benötigt man zu ihrer Herstellung eine behördlicheErlaubnis.
Schlagworte
HERSTELLUNG
ARZNEIMITTELGESETZ
URIN
ARZNEIMITTEL
BLUTENTNAHME
RECHT
Der Arzt und sein Recht
Frankfurt