CareLit Fachartikel

Herstellung von Eigenblutund Eigenurinzubereitungen zur Behandlung von Neurodermitispatienten bedarf einer behördlichen Erlaubnis

Der Arzt und sein Recht, Frankfurt · 1999 · Heft 1 · S. 134 bis 140

Dokument
51223
CareLit-ID
Jahr
1999
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 1999
Jahrgang 11
Seiten
134 bis 140
Erschienen: 1999-10-01 00:00:00
ISSN
0935-5553
DOI

Zusammenfassung

Die Eigenblutentnahme während einer Operation unterscheidet sich rechtlich wesentlich von Eigenblutund Eigenurinzubereitungen. Bei letzteren handelt es sich gemäß dem Arzneimittelgesetz um Arzneimittel. Folglich benötigt man zu ihrer Herstellung eine behördlicheErlaubnis.

Schlagworte

HERSTELLUNG ARZNEIMITTELGESETZ URIN ARZNEIMITTEL BLUTENTNAHME RECHT Der Arzt und sein Recht Frankfurt