CareLit Fachartikel

Reform des § 218: Keine Mehrheit im Strafrechts-SonderausschuB

BID · Deutsches Ärzteblatt · 1974 · Heft 15 · S. 1 bis 1

Dokument
514655
CareLit-ID
Jahr
1974
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
BID
Ausgabe
Heft 15 / 1974
Jahrgang 6
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Die Information: Bericht und Meinung "Flankierende Maßnahmen" e Fortsetzung von Seite 1058 Krankenhäuser gibt, wo sie ambulant durchgeführt wird. Dafür bedürfte es keiner gesetzgeberischen Maßnahmen. Wenn nämlich ein Gynäkologe bereit ist, die Abtreibung vorzunehmen, und er ist zufällig hauptamtlich der leitende Arzt an einem Krankenhaus, dann kann er es wird ja eine Kassenleistung auf Überweisung beteiligt werden. Die Regierung wünscht aber, daß das Krankenhaus als Institution

Schlagworte

Reform § 218 Abtreibung Gynäkologe Krankenhaus medizinische Indikation Selbstverwaltung Sozialversicherung Bundestag Schwangerschaftsabbruch Abortion Legislative Issues Medical Indications Health Policy Social Justice Health Services Accessibility