CareLit Fachartikel
Reform des § 218: Keine Mehrheit im Strafrechts-SonderausschuB
BID · Deutsches Ärzteblatt · 1974 · Heft 15 · S. 1 bis 1
Dokument
514655
CareLit-ID
Jahr
1974
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Information: Bericht und Meinung "Flankierende Maßnahmen" e Fortsetzung von Seite 1058 Krankenhäuser gibt, wo sie ambulant durchgeführt wird. Dafür bedürfte es keiner gesetzgeberischen Maßnahmen. Wenn nämlich ein Gynäkologe bereit ist, die Abtreibung vorzunehmen, und er ist zufällig hauptamtlich der leitende Arzt an einem Krankenhaus, dann kann er es wird ja eine Kassenleistung auf Überweisung beteiligt werden. Die Regierung wünscht aber, daß das Krankenhaus als Institution
Schlagworte
Reform
§ 218
Abtreibung
Gynäkologe
Krankenhaus
medizinische Indikation
Selbstverwaltung
Sozialversicherung
Bundestag
Schwangerschaftsabbruch
Abortion
Legislative Issues
Medical Indications
Health Policy
Social Justice
Health Services Accessibility