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Soldat muß Impfung dulden / 57 000 Arzneispezialitäten angemeldet

F · Deutsches Ärzteblatt · 1971 · Heft 42 · S. 1 bis 1

Dokument
522738
CareLit-ID
Jahr
1971
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
F
Ausgabe
Heft 42 / 1971
Jahrgang 3
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Der Soldat ist nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes verpflichtet, seine Gesundheit zu erhalten und zu diesem Zweck auch dienstlich befohlene Impfungen zu dulden. Solange die Impfung rechtmäßig ist und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird, kommt es im Falle eines Impfschadens nicht zu einer „Haftung" nach den Regeln des Schadenersatzrechts. Vielmehr wird eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes

Schlagworte

Soldat Impfung Gesundheit Wehrdienstbeschädigung Arzneispezialitäten Pflanzenschutzmittel Soldiers Vaccination Health Drug Approval Plant Protection Products Drug Industry Deutsches Ärzteblatt