CareLit Fachartikel
Rauschgiftfonds der UNO
gn · Deutsches Ärzteblatt · 1971 · Heft 28 · S. 1 bis 1
Dokument
523263
CareLit-ID
Jahr
1971
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
warum es in diesem Falle keine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft geben könne. Hier auszugsweise die Argumente des Staatsanwaltes Pfeifer, vorgetragen von seinem Chef, dem Oberstaatsanwalt Dr. Rahn: Alle — einer — keiner? „Eine Strafverfolgung der Beschuldigten wegen ihrer Äußerungen, die möglicherweise Beleidigungen bzw. üble Nachreden darstellen, kann nicht erfolgen. Zwar ist auf Grund des Inhalts der Äußerungen sowie der Umstände, unter denen sie gefallen sind, und des
Schlagworte
Rauschgiftfonds
UNO
Strafverfolgung
Staatsanwaltschaft
Beleidigungen
Rauschgiftbekämpfung
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