CareLit Fachartikel
Schwerstbeschädigtenzulage für Kriegsopfer
WV · Deutsches Ärzteblatt · 1970 · Heft 43 · S. 1 bis 1
Dokument
525218
CareLit-ID
Jahr
1970
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. April 1970 Gemäß § 31 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in sechs Stufen gewährt wird und in der Stufe VI 222 DM beträgt. Die Abgrenzung des Personenkreises sowie seine Einordnung in die 6
Schlagworte
Schwerstbeschädigtenzulage
Kriegsopfer
Erwerbsunfähigkeit
Gesundheitsstörungen
Bundesversorgungsgesetz
Sozialversicherung
EWG-Verordnung
Rechtsverordnung
Punktesystem
Mindestpunktzahl
War Injuries
Disability Evaluation
Social Security
Health Policy
Health Services Accessibility
Social Welfare