CareLit Fachartikel

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Vontz, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1970 · Heft 12 · S. 1 bis 1

Dokument
527188
CareLit-ID
Jahr
1970
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Vontz, W.
Ausgabe
Heft 12 / 1970
Jahrgang 2
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

GESETZE UND VERORDNUNGEN Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Das Gesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 Fortsetzung und Schluß § 12: Aufrundung § 15: Erlöschen des Anspruchs Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zahlende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet. § 13: Vereinbarung der Entschädigung Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im Rahmen

Schlagworte

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