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Der Wundstarrkrampf gilt als „übertragbare Krankheit" im Sinne des Bundesseuchengesetzes
Schweiger, K. · Deutsches Ärzteblatt · 1970 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Dokument
527513
CareLit-ID
Jahr
1970
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
RECHTSPRAXIS Die Frage, ob der Wundstarrkrampf eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist, hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluß vom 24. September 1969 —IWDB 11/68 — auf Vorlage eines Truppendienstgerichts bejaht. Anlaß zu der Entscheidung gab die Beschwerde eines Soldaten, der wegen seiner Weigerung, sich gegen Tetanus impfen zu lassen, bestraft worden war. Die Bestrafung wäre jedenfalls dann rechtswidrig gewesen,
Schlagworte
Wundstarrkrampf
übertragbare Krankheit
Bundesseuchengesetz
Tetanus
Soldatengesetz
Impfpflicht
Infektionskrankheit
juristische Auslegung
medizinische Gutachten
Erreger
Übertragung
Communicable Diseases
Infectious Disease Transmission
Disease Outbreaks
Disease Susceptibility
Public Health