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Bundessozialhilfegesetz: In der Neufassung nach der Zweiten Novelle (Fünfte Fortsetzung)

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 1969 · Heft 50 · S. 1 bis 1

Dokument
528187
CareLit-ID
Jahr
1969
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 50 / 1969
Jahrgang 1
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

GESETZE UND VERORDNUNGEN Bundessozialhilfegesetz In der Neufassung nach der Zweiten Novelle Fünfte Fortsetzung D. Wirtschaftliche Abgrenzung der Hilfebedürftigkeit Verpflichtungen Dritter Rückzahlungspflicht I. Einsatz des Einkommens und des Vermögens Gemäß § 2 Absatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Hilfe

Schlagworte

Bundessozialhilfegesetz Sozialhilfe Einkommensgrenze Hilfebedürftigkeit Zuwendungen besondere Lebenslagen Familienzuschlag Regelungen Hilfe zum Lebensunterhalt Vermögen Einkommensberechnung Rechtsverordnung Social Welfare Income Financial Support Social Services