CareLit Fachartikel
Bundessozialhilfegesetz: In der Neufassung nach der Zweiten Novelle (Vierte Fortsetzung )
Vontz, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1969 · Heft 49 · S. 1 bis 1
Dokument
528269
CareLit-ID
Jahr
1969
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
GESETZE UND VERORDNUNGEN Bundessozialhilfegesetz In der Neufassung nach der Zweiten Novelle Vierte Fortsetzung Noch C: Hilfe in besonderen Lebenslagen IX. Blindenhilfe § 67 (1) Blinden, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Villendung des achtzehnten Lebensjahres
Schlagworte
Bundessozialhilfegesetz
Blindenhilfe
Pflegezulage
soziale Leistungen
Eingliederungshilfe
Behinderung
Anstalten
Heime
Social Welfare
Blindness
Social Assistance
Rehabilitation
Disability
Health Services
Deutsches Ärzteblatt