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Bundessozialhilfegesetz: In der Neufassung nach der Zweiten Novelle (Vierte Fortsetzung )

Vontz, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1969 · Heft 49 · S. 1 bis 1

Dokument
528269
CareLit-ID
Jahr
1969
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Vontz, W.
Ausgabe
Heft 49 / 1969
Jahrgang 1
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

GESETZE UND VERORDNUNGEN Bundessozialhilfegesetz In der Neufassung nach der Zweiten Novelle Vierte Fortsetzung Noch C: Hilfe in besonderen Lebenslagen IX. Blindenhilfe § 67 (1) Blinden, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Villendung des achtzehnten Lebensjahres

Schlagworte

Bundessozialhilfegesetz Blindenhilfe Pflegezulage soziale Leistungen Eingliederungshilfe Behinderung Anstalten Heime Social Welfare Blindness Social Assistance Rehabilitation Disability Health Services Deutsches Ärzteblatt