CareLit Fachartikel

Die Verwahrungspflicht abgelegter oder eingebrachter Sachen beim Arzt und Krankenhaus

Weimar, W. · Deutsches Ärzteblatt · 1969 · Heft 45 · S. 1 bis 1

Dokument
528537
CareLit-ID
Jahr
1969
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Weimar, W.
Ausgabe
Heft 45 / 1969
Jahrgang 1
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

AUS DER RECHTSPRAXIS Die Verwahrungspflicht abgelegter oder eingebrachter Sachen beim Arzt und Krankenhaus Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weimar Wer einen Arzt zur Beratung und Behandlung aufsucht, pflegt im Zweifel seine Garderobe im Wartezimmer oder auf einem Garderobenständer im Flur abzulegen. Häufig wird er durch das Personal des Arztes auch angewiesen, hier die Garderobe abzulegen, weil eine Mitnahme der Garderobe in das Sprechund Behandlungszimmer des Arztes als störend empfunden

Schlagworte

Verwahrungspflicht Arzt Krankenhaus Garderobe Schadensersatz Patientenrechte Dienstvertrag Eigentumsschaden Legal Liability Patient Rights Medical Malpractice Contracts Health Care Facilities Clothing Deutsches Ärzteblatt