Kasse zahlt nur Fahrten zum nächsten Arzt
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2015 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Schwer Gehbehinderte haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu einem beliebigen Arzt. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur das Taxi zur nächstgelegenen Praxis bezahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Ausnahmen gebe es nur bei zwingenden, insbesondere medizinischen Gründen. Damit scheiterte ein Gehbehinderter mit seinen Einwänden gegen die von der DAK vorgeschlagenen Praxen: Eine habe keine Hausbesuche angeboten, ein Lungenmediziner spreche einen schwer verständlichen Dialekt, ein Augenarzt könne keine Laser-Behandlungen durchführen. Das BSG sah keine Behinderung der fr…