CareLit Fachartikel
Beim Praxisurlaub das Gesetz beachten
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2017 · Heft 18 · S. 1 bis 1
Dokument
550299
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Im § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Praxisurlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn es einen Konflikt mit dringenden betrieblichen Belangen oder aber mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer gibt, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben — etwa wegen Schulferien, Kita-Schließzeiten etc. …
Schlagworte
Praxisurlaub
Bundesurlaubsgesetz
Urlaubswünsche
Arbeitnehmer
betriebliche Belange
soziale Gesichtspunkte
Schulferien
Kita-Schließzeiten
Labor
Arbeitsrecht
Urlaub
Arbeitnehmerrechte
soziale Aspekte
Betriebsführung
MMW - Fortschritte der Medizin