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Beim Praxisurlaub das Gesetz beachten

N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2017 · Heft 18 · S. 1 bis 1

Dokument
550299
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MMW - Fortschritte der Medizin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 18 / 2017
Jahrgang 12
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2017-09-01 00:00:00
ISSN
1613-3560

Zusammenfassung

_ Im § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Praxisurlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn es einen Konflikt mit dringenden betrieblichen Belangen oder aber mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer gibt, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben — etwa wegen Schulferien, Kita-Schließzeiten etc. …

Schlagworte

Praxisurlaub Bundesurlaubsgesetz Urlaubswünsche Arbeitnehmer betriebliche Belange soziale Gesichtspunkte Schulferien Kita-Schließzeiten Labor Arbeitsrecht Urlaub Arbeitnehmerrechte soziale Aspekte Betriebsführung MMW - Fortschritte der Medizin