Viele Leistungen können delegiert werden
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2017 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Die Allgemeinen Bestimmungen des EBM sehen unter Punkt I.2.2 vor, dass eine Nr. nur berechnet werden kann, wenn der Arzt die für die Abrechnung relevanten Inhalte „gemäß §§ 14a, 15 und § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) persönlich erbringt“. Das klingt etwas kompliziert, zumal hier auf den BMV-Ä verwiesen wird, der nicht unbedingt zur Gewohnheitslektüre der Vertragsärzte zählen dürfte. Die Beachtung der Auflage ist aber unumgänglich — allein schon deshalb, weil man ansonsten unvermittelt in eine Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben verwickelt werden könnte. Bei den persönlich zu erbringenden Leistungen…