Unzeitzuschläge bei Privatpatienten
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2018 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Werden Patienten außerhalb der Sprechstunde beraten oder untersucht, kann für den besonderen Aufwand und die außergewöhnliche Zeit einer der Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ berechnet werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen der Zuschlag A verfügbar. In der Zeit von 20–22 oder 6–8 Uhr kann man den Zuschlag B und in der Zeit von 22–6 Uhr den Zuschlag C ansetzen. Sie können nur einmal je Sitzung und nicht nebeneinander berechnet werden. Bei zwei denkbaren Zuschlägen setzt man den höheren an. Für einen Kontakt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag kann der Zuschlag D angesetzt werden. Daneben sind die Z…