Wann Verbände nach GOÄ berechnet werden können
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2016 · Heft 12 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C I der GOÄ sind Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer operativen Leistung, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen nicht gesondert berechnungsfähig. Der Begriff „operative Leistung“ würde dabei eigentlich bedeuten, dass der Verband durch eine Operationswunde notwendig wird. Wundversorgungen nach den Nrn. 2000–2006 wären also nicht betroffen — eigentlich! Der GOÄ-Ausschuss der Bundesärztekammer ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nr. 200 nur neben der Nr. 2006 abrechenbar ist. Bei den anderen Nrn. wird nämlich in den Legenden…