CareLit Fachartikel

So wird die Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ ehoben

N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2016 · Heft 9 · S. 1 bis 1

Dokument
558511
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MMW - Fortschritte der Medizin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 9 / 2016
Jahrgang 11
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2016-09-01 00:00:00
ISSN
1613-3560

Zusammenfassung

_ Die Nr. 4 GOÄ steht für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson. Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden und ist mit 29,49 Euro bei 2,3-fachem Satz bewertet. Daneben sind die Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und 835 ausgeschlossen. Die Nr. 4 ist nur einmal im Monat berechnungsfähig — es sei denn, es werden in dieser Zeit mehrere getrennte Erkrankungen an verschiedenen Terminen behandelt. Dann kann für jede Krankheit, wegen der es zu einer Fremdanamnese bzw. einer Unterweisung kommt, einmal die Nr. 4 angesetzt werden. …

Schlagworte

Fremdanamnese GOÄ Kranken Bezugsperson telefonische Leistung Abrechnung Erkrankungen Unterweisung Medical History Taking Telephone Patient Education Health Care Costs Disease Medical Records MMW - Fortschritte der Medizin