Prüfgremien dürfen nicht jede Methode anwenden
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2015 · Heft 18 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung dürfen die Prüfgremien nur solche Methoden anwenden, auf die sich Kassen und regionale KV vorher geeinigt haben. Das hat das Sozialgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil bestimmt. Ein Zahnarzt hatte gegen einen Regressbescheid geklagt, weil die Prüfer seine Kosten lediglich mit dem Durchschnitt der Fachgruppe verglichen hatten. Das ist eine einfache Methode, allerdings war sie nicht zwischen den Selbstverwaltungspartnern abgesprochen. Den Einwand der Prüfer, dass die vereinbarte Methode — eine Prüfung von mindestens 100 repräsentativen Einzelfällen mit Hochre…