Verbandmittelregress – die Auswirkungen verzögerter Gesetzgebung im Kontext des GVSG
Schanz, M. · Rechtsdepesche · 2025 · Heft 7-8 · S. 234 bis 235
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zentrales Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist das in § 12 SGB V verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot, nach dem unter anderem auch die medizinische Versorgung von Verbandmitteln ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich im engeren Sinne sein soll. Nachdruck verleiht dieser Verpflichtung die in § 106 SGB V normierte Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der die Überwachung der vertragsärztlichen Versorgung auf Konformität mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit angeordnet wird. Verstöße können von den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege des Regresses kompensiert werden