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Weitere Gedanken zur noch immer „neuen“ Bestimmung betreffend Aus-, Fortund Weiterbildung

Dr. Geiblinger,M. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht · 2025 · Heft 3 · S. 67 bis 74

Dokument
561009
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht
Autor:innen
Dr. Geiblinger,M.
Ausgabe
Heft 3 / 2025
Jahrgang 10
Seiten
67 bis 74
Erschienen: 2025-07-31 02:03:31
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

§ 11b AVRAG. § 11b AVRAG ist mit 28. 3. 2024 in Kraft getreten. 1 Rund ein Jahr später, in dem zahlreiche Beiträge verfasst wurden, 2 eine unverbindliche Rechtsansicht des seinerzeitigen BMAW zu § 11b AVRAG erstattet wurde3 und im Regierungsprogramm angekündigt wurde, überschie ßende Regelungen bei Fortbildungen differenziert zurückzuführen, 4 lohnt es sich, diverse offene Fragen rund um die Bestimmung des § 11b AVRAG betreffend Aus-, Fortund Weiterbildung zu begutachten und zu beantworten. Denn - soweit ersichtlich - gibt es zu § 11b AVRAG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechun

Schlagworte

Aus- Fort- und Weiterbildung Gesundheitsberufe Arbeitsrecht Bildungsmaßnahmen Fortbildungspflicht EU-Transparenz-Richtlinie Education Health Personnel Labor Law Continuing Education Health Policy Training Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht