III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Zustimmungsersetzungsverfahren – Erledigung der Hauptsache
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 8 · S. 1 bis 6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Hat der Antragsteller im Beschlussverfahren die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, hat das Gericht nur zu prüfen, ob nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren nunmehr als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Dabei kommt es – anders als im Urteilsverfahren – nicht darauf an, ob die Anträge ursprünglich zulässig und begründet waren (Rn. 10). 2. Ist danach eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, hat das Gericht das Beschlussverfahren ohne Entscheidung über die Sachanträge von Amts wegen einzuste…