Klinikärzte werden bei Telematik bevorzugt
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2018 · Heft 20 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Laut § 291 Abs. 2b SGB V müssen die Vertragsärzte in ihren Praxen in Zeiten der Telematik für das Versichertenstammdatenmanagement (VDSM) gerüstet sein. Dabei wird online überprüft, ob die Informationen auf der Gesundheitskarte, z. B. Adresse und Versichertenstatus, noch aktuell sind. Satz 14 des Absatzes sieht vor, dass das Honorar um 1% gekürzt wird, wenn die Praxis das VDSM nicht ab dem 1. Juli 2019 durchführt. Diese Bestimmung wurde zuletzt dahingehend geändert, dass die KV von der Kürzung absehen kann, wenn der Arzt ihr gegenüber nachweist, dass er bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der erforde…