CareLit Fachartikel
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung
N.N. · Rechtsdepesche · 2025 · Heft 9-10 · S. 262 bis 266
Dokument
563535
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Schlagworte
KOMPLIKATION
ARBEITNEHMER
HAUT
KRANKHEIT
NARKOSE
RISIKO
INFEKTION
RECHTSPRECHUNG
ARBEITGEBER
Absenteeism
Employment
Legal Issues
Skin Diseases
Tattooing
Workers' Compensation
Rechtsdepesche