CareLit Fachartikel

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung

N.N. · Rechtsdepesche · 2025 · Heft 9-10 · S. 262 bis 266

Dokument
563535
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 9-10 / 2025
Jahrgang 23
Seiten
262 bis 266
Erschienen: 2025-09-16 08:34:27
ISSN
2197-1609
DOI

Zusammenfassung

Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.

Schlagworte

KOMPLIKATION ARBEITNEHMER HAUT KRANKHEIT NARKOSE RISIKO INFEKTION RECHTSPRECHUNG ARBEITGEBER Absenteeism Employment Legal Issues Skin Diseases Tattooing Workers' Compensation Rechtsdepesche