Diese neurologisch-psychiatrischen GOÄ-Leistungen rechnen Hausärzte ab
N.N. · MMW - Fortschritte der Medizin · 2019 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
_ Diagnostische Maßnahmen bei neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen können in der GOÄ nach den Nrn. 800 und 801 berechnet werden. In beiden Fällen wird keine vollständige, sondern nur eine eingehende Untersuchung verlangt. Wie bei der Nr. 5 erfüllt deshalb eine Untersuchung in mindestens drei Bereichen die Leistungsanforderung. Im Fall der Nr. 800 käme hier die Prüfung der Reflexe, der Muskulatur und Kraft sowie der Sensibilität in Betracht. Bei der Nr. 801 würde der Leistungsinhalt durch die Prüfung der seelischen, psychosozialen und persönlichen Befindlichkeit des Patienten erfüllt. Beide Nrn. können in de…