Disziplinarrechtliche Einordnung von Chatverhaltensweisen mit nationalsozialistischem Inhalt
N.N. · Die Personalvertretung · 2025 · Heft 10 · S. 470 bis 480
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Mit der Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zur Verfas sungstreue ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten (in Einzeloder Grup penchats) volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende bzw. verharmlosende Beiträge in Chatgruppen zu posten, weiterzuleiten oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist.