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Zur Unterbringung – §§ 23, 312 Nr. 4, 333 FamFG; § 8 Abs. 1 PsychHG-SH
N.N. · BtPrax · 2025 · Heft 4 · S. 1 bis 3
Dokument
568993
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
. Der behördliche Antrag nach § 8 Abs. 1 PsychHG lässt dem Gericht innerhalb der verfahrensrechtlichen Grenzen des § 333 FamFG bzw. ausnahmsweise des § 329 FamFG die Möglichkeit, die Unterbringung für die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderlichen Dauer anzuordnen. Bei dem Antrag nach § 8 Abs. 1 PsychHG handelt es sich lediglich um einen verfahrenseinleitenden Antrag i. S. d. § 23 FamFG, nicht aber um einen Sachantrag, der das Gericht inhaltlich begrenzen würde.
Schlagworte
Unterbringung
PsychHG
FamFG
Antrag
gerichtliche Entscheidung
verfahrensrechtliche Grenzen
Mental Health
Involuntary Commitment
Legal Capacity
Psychiatric Services
Judicial Decisions
Patient Rights
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