Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit
Litty, B. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 11 · S. 1 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
n einem aktuellen Urteil hat das BAG1 festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i. S. d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das Urteil des BAG nimmt Arbeitgebern ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Diese Rechtsunsicherheit war darin begründet, dass in der Rechtsprechung2 zuvor entschieden wurde, dass ein Präventionsverfahren auch vor der Wartezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten Beschäftigten durchzuführen ist, wenn es Anhaltspunkte für behinderungsbedingte Leistungsp…