CareLit Fachartikel
Unterlagen: Was Sie ab 1. Januar vernichten bzw. weiter aufbewahren müssen
Jurgschat-Geer, H. · Häusliche Pflege · 2026 · Heft 1 · S. 34 bis 35
Dokument
571163
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handelsund Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden.
Schlagworte
Aufbewahrungspflicht
Buchungsbelege
Rechnungen
Handelsbriefe
Bilanzen
Datenschutz
DSGVO
Pflegeeinrichtungen
Beitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung
Record Keeping
Data Protection
Health Care Facilities
Health Insurance
Financial Management
Accounting