Aufwendungsersatz für dienststellen fremden Beisitzer einer Einigungs stelle
N.N. · Die Personalvertretung · 2026 · Heft 2 · S. 87 bis 92
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
. Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfah rens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnis mäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen voraus setzt, dass der Personalrat aufgrund eingehender Über legung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglich keiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme ex. ernen Sachverstands, etwa für die Bestellung eines R chtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle, bei pflichtgemäße…