CareLit Fachartikel
Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2026 · Heft 1 · S. 21 bis 28
Dokument
571653
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz des Gerichts: Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Täto wierung billigend in Kauf genom men. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfort zahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschul den an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Schlagworte
RISIKO
HAUT
KRANKHEIT
KOMPLIKATION
ARBEITNEHMER
INFEKTION
URTEIL
KOSTEN
KRANKENKASSE
Tattoo
Skin Diseases
Work
Employment
Compensation and Reimbursement
Legal Issues
PflegeRecht