CareLit Fachartikel

Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung

Bachmann, C. · PflegeRecht · 2026 · Heft 1 · S. 21 bis 28

Dokument
571653
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Bachmann, C.
Ausgabe
Heft 1 / 2026
Jahrgang 30
Seiten
21 bis 28
Erschienen: 2026-02-10 09:13:04
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Leitsatz des Gerichts: Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Täto wierung billigend in Kauf genom men. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfort zahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschul den an der Arbeitsunfähigkeit trifft.

Schlagworte

RISIKO HAUT KRANKHEIT KOMPLIKATION ARBEITNEHMER INFEKTION URTEIL KOSTEN KRANKENKASSE Tattoo Skin Diseases Work Employment Compensation and Reimbursement Legal Issues PflegeRecht