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Zur Begutachtung – § 280 Abs. 1 FamFG § 280 Abs. 1 FamFG Schlagworte: Erfordernis weiterer Aufklärung nach Vorlage eines Privatgutachtens
N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 2
Dokument
571669
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten gegen das Gutachten hat der Tatrichter zu berücksichtigen. Wurde ein Privatgutachten vorgelegt, so ist der Richter verpflichtet, sich mit diesem auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat das Gericht zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt.
Schlagworte
Begutachtung
FamFG
Privatgutachten
Betreuungsrecht
Alkoholabhängigkeit
Persönlichkeitsstörung
Depression
Widerspruch
Gerichtsgutachten
Tatrichter
Legal Guardianship
Alcoholism
Personality Disorders
Expert Testimony
Judicial Review
BtPrax