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Zur Begutachtung – § 280 Abs. 1 FamFG § 280 Abs. 1 FamFG Schlagworte: Erfordernis weiterer Aufklärung nach Vorlage eines Privatgutachtens

N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 2

Dokument
571669
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2026
Jahrgang 35
Seiten
1 bis 2
Erschienen: 2026-02-10 10:02:09
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten gegen das Gutachten hat der Tatrichter zu berücksichtigen. Wurde ein Privatgutachten vorgelegt, so ist der Richter verpflichtet, sich mit diesem auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat das Gericht zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt.

Schlagworte

Begutachtung FamFG Privatgutachten Betreuungsrecht Alkoholabhängigkeit Persönlichkeitsstörung Depression Widerspruch Gerichtsgutachten Tatrichter Legal Guardianship Alcoholism Personality Disorders Expert Testimony Judicial Review BtPrax