Zum Schmerzensgeld – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 GG; § 1906 BGB a. F.
Niedenzu, S. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 5
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fixierungsmaßnahmen ohne eine betreuungsgerichtliche Genehmigung sind auch dann rechtswidrig, wenn die Bevollmächtigte diesen zustimmt. Dabei erscheint ein Schmerzensgeld des Betroffenen gegen die Klinik von 1. 000, 00 EUR als angemessen, aber auch als ausreichend. Es wird einerseits berücksichtigt, dass der Betroffene über einen Zeitraum von 14 Tagen immer wieder fixiert worden ist, ohne dass sich innerhalb einer vertretbaren Zeit um einen Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts bemüht worden ist bzw. die Bevollmächtigte nicht darum gebeten worden ist, eine richterliche Genehmigung zu beantragen, andererse…