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Zur Registrierung – §§ 23 Abs. 2 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG

N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 4

Dokument
571677
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2026
Jahrgang 35
Seiten
1 bis 4
Erschienen: 2026-02-10 10:02:11
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

§ 27 Abs. 1 BtOG sieht kein gestuftes, gesetzlich geregeltes Sanktionssystem vor, das neben dem Widerruf mildere Maßnahme bestimmt, sodann die Behörde bezüglich des Widerrufs der Registrierung kein Ermessen hat, wenn sie einen Widerrufsgrund festgestellt hat. 2. Die Verschuldung stellt solch einen Grund dar, wobei unerheblich ist, ob die Verschuldung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstanden ist oder im privaten Bereich

Schlagworte

Registrierung Widerruf Verschuldung Betreuer BtOG Insolvenz Zuverlässigkeit Vermögensverhältnisse öffentliche Sicherheit Berufsfreiheit Sanktionssystem Betreuungsrecht Legal Capacity Guardianship Bankruptcy Debt