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Zur Betreuerauswahl – §§ 1816 Abs. 2 und Abs. 5, 1817 Abs. 4 BGB
N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 1 · S. 1 bis 3
Dokument
571680
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB. 2. Ein Elternteil des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, ist bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen und kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Elternteils entgegenstehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 285/22 – BtPrax 2023, 148)
Schlagworte
Betreuerauswahl
Elternteil
Verhinderungsbetreuer
geistige Behinderung
persönliche Bindungen
Wohl des Betreuten
Guardianship
Mental Disorders
Decision Making
Family Relations
Legal Capacity
Adult Guardianship
BtPrax