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I. Tarifrecht Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 – TV-Inflationsausgleich – öffentlicher Dienst – Elternzeit
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2026 · Heft 2 · S. 1 bis 10
Dokument
571837
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Ein Entgeltanspruch für den Monat Juni 2023 ist von den Tarifvertragsparteien nicht zur Anspruchsvoraussetzung für einen Inflationsausgleich 2023 erhoben. Insoweit ist der Wortlaut der in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltenen Regelung eindeutig. Bei der Festlegung, dass die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 gezahlt wird, handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um eine reine Fälligkeitsbestimmung.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer
Arbeit
Arbeitsleistung
Schwangerschaft
Zeitschrift für Tarifrecht