CareLit Fachartikel
Memento mori - zur Bestimmbarkeit und Durchsetzbarkeit der Patientenverfügung
Sadik, J. · Pflegerecht · 2026 · Heft 1 · S. 24 bis 25
Dokument
571938
CareLit-ID
Jahr
2026
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jede urteilsfähige Person kann gemäss Art. 370 Abs. 1 ZGB in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteils unfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Von die sem Recht wird jedoch nur selten Gebrauch gemacht: Nach einer Umfrage 2017 haben lediglich 16% der Schweizer Bevölkerung eine Patientenverfügung hinterlegt und nur 8% haben jemals mit einer Ge sundheitsfachperson über die eigenen Wünsche zur Behandlung und Betreuung in der letzten Phase des Lebens gesprochen. 1
Schlagworte
Patientenverfügung
Selbstbestimmung
Urteilsfähigkeit
Gesundheitsfachperson
palliative Care
rechtliche Rahmenbedingungen
Durchsetzbarkeit
medizinische Maßnahmen
Lebensqualität
Angehörige
Entscheidungsfindung
Sterben
Advance Directives
Patient Rights
Decision Making
Health Care Personnel