Das Masernschutzgesetz in Hamburg – Koordination einer einheitlichen Umsetzung in sieben bezirklichen Gesundheitsämtern
Weidlich, A.; Strauß, C.; Koch, D.; Shenas, F.; Wöhrle, J.; Schreiber, J. · Das Gesundheitswesen · 2025 · Heft S 01 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass Personen, die in Schulen, Kitas oder Kinderheimen betreut werden, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind oder in einer der zuvor benannten Einrichtungen oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Personen, die keinen entsprechenden Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung vorlegen, müssen umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Gege…