Geschlossene Unterbringung – Einrichtungen und Steuerung in Hessen
Schön, K. · Das Gesundheitswesen · 2019 · Heft 3 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zunächst einige Anmerkungen zu Begrifflichkeiten und dem sorgfältigen Umgang damit. Wir haben es nach §1906 BGB mit der Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu tun. Anders als bei einem Haftbefehl können und sollen andere Alternativen zu jeder Zeit vorgezogen werden. Bei den Einrichtungen handelt es sich um stationäre Wohnheime der Eingliederungshilfe, die mit zusätzlichen Ausstattungs-, und Personalmerkmalen arbeiten. Es handelt sich nicht um Gefängnisse. Zur Steuerung tragen im Wesentlichen die Betreuungsgerichte und die gesetzlichen…