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Tätlichkeiten sind Grund für eine fristlose Kündigung

Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2001 · Heft 4 · S. 328 bis 330

Dokument
57527
CareLit-ID
Jahr
2001
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B.
Ausgabe
Heft 4 / 2001
Jahrgang 40
Seiten
328 bis 330
Erschienen: 2001-04-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Tätlichkeiten gegenüber Patienten können Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dies gilt auch für langjährig beschäftigte Pflegekräfte. Die fristlose Kündigung ist auch wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Abmahnung erklärt hat.

Schlagworte

KÜNDIGUNG URTEIL ARBEITGEBER ARBEITNEHMER GEWALT PATIENTEN ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN BERÜHRUNG HAND VERHALTEN ES WANGE GESUNDHEIT VERTRAUEN MENSCHEN