Durchführung des „Masernschutz“-Gesetzes (§20(8) IfSG ) durch die untere Gesundheitsbehörde – Daten und Verfahrensabläufe aus Darmstadt Dieburg
Steul, K.; Fertig, R.; Heinrich, R.; Reisert, R.; Krahn, J. · Das Gesundheitswesen · 2024 · Heft S 02 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einleitung: Seit dem ersten März 2020 gilt in Deutschland für bestimmte Personengruppen die Verpflichtung zum Nachweis der Masernimmunität. Die Verpflichtung zum Nachweis der Immunität besteht auf Basis von §20 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die entsprechende Gesetzgebung wird als „Masernschutzgesetz“ bezeichnet. Zum Nachweis verpflichtet sind Personen, die in Kindergemeinschaftseinrichtungen (Schulen und sonstige), Kinder-Heimen sowie Unterkünften der Geflüchtetenund Obdachlosenhilfe betreut oder untergebracht sind. Ferner sind die Personen zur Vorlage verpflichtet, die in einem Krankenhaus, einer Kindergemeins…