Zur Unterbringung
N.N. · BtPrax · 2026 · Heft 2 · S. 1 bis 3
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Schlagworte: Dauer der einstweiligen Anordnung muss aufs Erforderliche bis zur Hauptsacheentscheidung begrenzt werden Zwischen der Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung und der Entscheidung in der Hauptsache besteht keine Wahlfreiheit: Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung setzt nämlich voraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig ergehen kann. Bei der Festsetzung der Höchstfrist der einstweiligen Anordnung ist zu berücksichtigen, dass die sechs Wochen Frist nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine Regelfrist ist, di…