CareLit Fachartikel
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anforderungen an die Feststellung eines Hanges und die Prognose des Behandlungserfolges
N.N. · Recht & Psychiatrie · 2025 · Heft 1 · S. 45 bis 47
Dokument
581234
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Für die Annahme eines »Hangs« i. S. d § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB n. F. bedarf es einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeitsoder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Beide Merkmale – schwerwiegend und dauernd – müssen in dem betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein.
Schlagworte
Cannabis
Beurteilung
Schizophrenie
Finanzierung
Psychiatrie
Recht & Psychiatrie